Bundeskartellamt
Bekanntmachung Nr. 64/75 über die Anmeldung von Geschäftsbedingungen für den internationalen Großhandel mit Schnittblumen und frischem Beiwerk
Vom 30. September 1975
Der Verband des Deutschen Blumen-Groß- und Importhandels e.V., Düsseldorf, hat am 12. September 1975 die Empfehlung der nachstehendenGeschäftsbedingungen für den internationalen Großhandel mit Schnittblumen und frischem Blattwerk nach § 38 Abs. 2 Nr.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:
Geschäftsbedingungen für den internationalen Großhandel mit Schnittblumen und frischem Blattwerk
Die nachstehenden Bedingungen werden vom Verband des Deutschen Blumen-Groß- und Importhandels e.V. für den inländischen Groß- und Importhandel unverbindlich empfohlen. Es bleibt den Parteien überlassen, abweichende Vereinbarungen zu treffen.
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den internationalen Großhandel mit Schnittblumen und frischem Blattwerk, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
§ 2 Kaufvertrag
Der Kaufvertrag bedarf keiner besonderen Form.
§ 3 Qualitätsnormen
Die im § 1 genannten Erzeugnisse müssen den Qualitätsnormen des Empfängerlandes entsprechen.
§ 4 Preise
Die Preise werden im allgemeinen bei Erteilung des Auftrages festgelegt. Eine Preiserhöhung ohne vorherige Zustimmung ist unzulässig.
Soweit die Lieferanten die bestellten Waren an Märkten, Auktionen oder Börsen beschaffen, erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, die Lieferung zu einem Preis, kalkuliert aus dem Tagespreis, wie er sich auf den Auktionen aus Angebot und Nachfrage ergibt.
Bei plötzlichem Preisanstieg muss vor Ausführung rückgefragt werden, ob Kürzung der Bestellmengevorzunehmen ist.
Werden Preis-Limits vorgeschrieben, so dürfen diese unter gar keinen Umständen überschritten werden. Genauso ist unstatthaft, das Limit auf Kosten der Qualität einzuhalten.
§ 5 Mehr- und Minderlieferung
Die dem Vertrag zugrunde gelegte Menge ist verbindlich. Jede Form von Mehrlieferung ist unzulässig und berechtigt den Käufer auch dann, wenn die gelieferte Menge den Voraussetzungen des § 3 entspricht, zur Zurückweisung. (Wegen organisatorischer Schwierigkeiten bestimmter Drittländer wird die Anwendung von § 5 Abs. 1 in bezug auf diese Länder für einen Zeitraum von 2 Jahren ausgesetzt.)
Eine Mengenangabe in Verbindung mit dem Wort „circa“ ist unstatthaft.
Ist es dem Lieferanten unmöglich, die bestellte Ware zu liefern, so ist er berechtigt, diese zu kürzen. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, seinen Kunden unverzüglich von dieser Tatsache zu unterrichten.
Sollte aus irgendeinem Grunde eine Vermehrung der Sendung beabsichtigt werden, so hat der Verkäufer die Einwilligung des Käufers vor Abgang der Sendung einzuholen.
Dei bestellte Ware muss vom Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt abgenommen werden. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so ist der Lieferant berechtigt, die bestellte Ware bestmöglich zu verkaufen und die Differenz des eventuell geringeren Erlöses vom Käufer zu verlangen, abgesehen von den zuzüglichen Unkosten (Kosten des verkaufes, Transportes und des Zolls).
§ 6 Phytosanitäre Maßnahmen
Der Verkäufer muß alle phytosanitären Forderungenerfüllen, die auf die Ware im Einfuhrland Anwendung finden. Mängel in dieser Hinsicht gehen zu seinen Lasten.
§ 7 Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung:
a) als zum Selbstkostenpreis berechnete Verpackung
b) als verlorene Verpackung ohne Berechnung des Verpackungsmaterials
c) als Leihverpackung.
2. Verpackungsmaterial, das vom Verkäufer leihweise überlassen wird, ist ihm frei Abgangsstation zurückzuliefern.
3. Die zur Verwendung kommenden Emballagen (Kartons, Körbe) müssen handelsüblich sein. Die Blumen müssen durch entsprechende Befestigungen im Innern der Packung bruch- und sturzsicher verpackt sein.
4. Wenn der Auftrag vorschreibt: „Frostpackung“, so hat der Lieferant dies unbedingt zu beachten und so lange frostverpackt weiterzuliefern, bis die Frostpackung widerrufen wird.
§ 8 Verladung
1. Die Verladung und Versand sind sachgemäß vorzunehmen. Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die bis zur Entgegennahme der Ware durch den Spediteur entstehen.
Bei Lkw-Versand durch den Exporteur haftet der Verkäufer für Schäden, die bis zur Entgegennahme der Ware durch den Käufer entstehen.
2. Die Versandart (Bahn, Flugzeug, Lkw oder Schiff) ist mit dem Käufer zu vereinbaren.
§ 9 Fracht- und weitere Kosten
1. Die Frachtkosten, die Grenzabgaben, die Kosten der phytosanitären Untersuchung sowie der Qualitätskontrolle im Einfuhrland gehen zu Lasten des Käufers, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
2. Bei Verkäufen ist die Abgangsstation oder das Produktionsgebiet zu benennen; andernfalls gilt die dem gewerblichen Sitz des Verkäufers nächstgelegene Bahnstation als Abgangsstation.
§ 10 Lieferzeit
1. Ist die Lieferung zu einem festbestimmten Zeitpunkt vereinbart, so muß die Lieferung zu diesem Zeitpunkt ausgeführt werden.
2. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung infolge Unwetter, Streik, Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt muß der Verkäufer dem Käufer unverzüglich telegraphisch oder telefonisch mit schriftlicher Bestätigung oder fernschriftlich Nachricht geben. Wird in diesen Fällen die pünktliche Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so haben beide Parteien das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Zahlung und Eigentumsvorbehalt
1. Die Zahlung hat, sofern nicht anders vereinbart ist, innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Ware zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskont der am Verkaufsort zuständigen Landeszentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Erfolgt bei laufender Lieferung die Zahlung nicht fristgemäß, so wird die weitere Lieferung bis zur Zahlung eingestellt.
2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
3. Der Käufer ist berechtigt, die erhaltene Ware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Im Faller der Veräußerung vor voller Bezahlung der Ware erwirbt der Verkäufer ohne weiteres in Höhe seines Anspruchs gegen den Käufer dessen Anspruch gegen den Dritten.
Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers auch verpflichtet, diesem seine Forderung an den Dritten schriftlich abzutreten und den Dritten hiervon schriftlich zu verständigen. Auch der Verkäufer hat von sich aus das Recht, den Dritten von der vorgenommenen Abtretung zu verständigen,Soweit der Käufer den Gegenwert kassiert oder diesen selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch für Rechnung des Verkäufers, dem der Erlös bis zur Höhe seiner Forderung zusteht und der insoweit auch an ihn abzuliefern hat.
4. Der Käufer ist auch berechtigt, die Ware weiter zu verarbeiten. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, auf Anfordern die Forderung des Verkäufers sicherzustellen. Im Falle der Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware findet Ziffer 3 entsprechende Anwendung.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die Abgangsstation.
2. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Ort der gewerblichen Niederlassung oder der Wohnsitz des Verkäufers falls er keine gewerbliche Niederlassung hat.
3. Falls vom Verkäufer kein Gerichtsstand im Lande des Käufers angegeben worden ist, gilt als Gerichtsstand für Klagen der Ort der gewerblichen Niederlassung oder der Wohnsitz des Beklagten, falls er keine gewerbliche Niederlassung hat. Die Zuständigkeit nach Schiedsgerichtabrede wird hierdurch nicht berührt.
§ 13 Verwirkung der Vertragsansprüche
1. Weigert sich einer der Kontrahenten , den Vertrag zu erfüllen, so hat ihm der andere unverzüglich zu erklären, ob er entweder diese Weigerung bedingungslos akzeptiert oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordert.
2. Verträge (ausgenommen befristete Verträge), deren Ausführung von beiden Kontrahenten innerhalb einer Frist von 15 Tagen vom Lieferungstermin an nicht gefordert wird, gelten nach Ablauf dieser Frist als verfallen oder aufgehoben.
§ 14 Erhebung von Mängelrügen
1. Ist die Übernahme der Ware von der Abgangsstation vereinbart, so dürfen Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung festgestellt werden können, nur vor der Übernahme gerügt werden.
2. Wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nicht gegeben sind, dürfen Mängel nur nach Eintreffen auf der ersten Bestimmungsstation gerügt werden, wenn die Untersuchung unverzüglich nach Eingang der Benachrichtigung von der Ankunft und Zurverfügungstellung erfolgt ist.
Es gilt dann:
a) Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung vor Beginn der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen.
b) Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung erst während der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen. Die Entladung ist sofort einzustellen.
c) Die Rüge muß stets unverzüglich erfolgen. Auf jeden fall muß sie bei leicht verderblicher Ware innerhalb von 12 Stunden ab Zurverfügungstellung ausgesprochen werden. Erfolgt die Zurverfügungstellung zur Unzeit, so beginnt die Rügefrist erst vor dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem eine Untersuchung der Ware unter Berücksichtigung der örtlichen und branchenüblichen Gepflogenheiten zumutbar ist.
3. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung weder in nicht entladenen Sendungen (Abs. 1 und 2 a) noch während der Entladung (Abs. 2 b) festgestellt werden können, sind verdeckte Mängel. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für verdeckte Mängel. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gerügt werden. Alle wirtschaftlich und betriebstechnisch zumutbaren Maßnahmen sind zu ergreifen, um etwaige verdeckte Mängel zum frühestmöglichen Termin festzustellen.
4. Wenn der Auftrag vorschreibt: „Frostpackung“, so hat der Lieferant dies unbedingt zu beachten und so lange frostverpackt weiterzuliefern, bis die Frostpackung widerrufen wird.
§ 15 Verfahren nach Mängelrügen
1. Wird eine Lieferung gemäß § 14 gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort über eine gütliche Regelung, so hat der Käufer in erster Linie einen vom für ihn zuständigen Landesverband des Blumengroßhandels zu benennenden Sachverständigen zur Anfertigung eines Gutachtens zu berufen.
2. Das Sachverständigengutachten ist nach folgenden – auch für den Sachverständigen verbindlichen – Grundsätzen zu erstellen.
a) Das als Anlage beigefügte Formblatt ist zu verwenden. Die nach diesem Formblatt erforderlichen Angaben sind vollständig zu machen.
b) dem Verkäufer oder seinem Vertrauensmann ist von Ort und Stunde der Begutachtung Kenntnis zu geben, und zwar unverzüglich. Beide Parteien dürfen der Begutachtung, nicht aber der Ausarbeitung des Gutachtens beiwohnen und haben, außer dem recht auf Gehör bei der Begutachtung, kein Recht, sich in die Erstellung des Gutachtens einzumischen.
c) Ist die Tatsache des Vorliegens eines Abgangsgutachtens in Frachtbrief oder Rechnung vermerkt oder zur Kenntnis gebracht, so sollen beide Parteien dem Sachverständigen dieses Gutachten vorlegen. Die Tatsache, daß ihm ein früheres Gutachten vorgelegen hat, ist von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zu vermerken. Kommt der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis als das Versand- oder Exportgutachten, so muß der Sachverständige das andere Ergebnis, tunlichst unter Angabe von Beweismitteln, begünden.
d) Der Sachverständige darf von ihm begutachtete Ware weder kaufen noch verkaufen.
e) Der Sachverständige muß unter anderem feststellen, ob die gerügten Mängel durch Nachsortierung beseitigt werden können.
3. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind, wenn die Rüge berechtigt ist, vom Verkäufer, wenn die Rüge ungerechtfertigt ist, vom Käufer zu tragen. Die Kosten sind auf jeden Fall vom Besteller vorzulegen.
4. Ist die Rüge gerechtfertigt, so stehen dem Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Rechte auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) oder Schadenersatz (Ersatzlieferung) zu. Auf § 11 Abs. 2 wird Bezug genommen.
a) Bei Minderung wird der Minderwert erstattet; er wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert einer Ware, die den Vertragsbestimmungen entspricht und dem tatsächlichen Wert der gelieferten Ware, unabhängig von der Marktlage.
Vom Minderwert wird auch der entsprechende Anteil der dem Käufer nachweisbar entstandenen Transportkosten und Grenzabgaben erfaßt.
b) Macht der Käufer von seinem Wandlungsrecht Gebrauch, so hat er dies dem verkäufer telefonisch oder in anderer geschäftlich üblicher Weise innerhalb der Rügefrist anzuzeigen und vom Verkäufer anderweitige Disposition zu verlangen. Trifft diese anderweitige Disposition bei leicht verderblicher Ware bis zum nächsten Tage, 12 Uhr, und bei anderer Ware bis zum übernächsten Tage, 12 Uhr, nicht ein, so hat der Käufer das Recht und die Pflicht, die Ware bestmöglich für denjenigen zu verwerten, den es angeht. Ist vor Ablauf dieser Frist Gefahr für die Ware in Verzug, so hat der Käufer das Recht und die Pflicht, die Verwertung der Ware schon vorher nach Anzeige an den Verkäufer vorzunehmen. Eine entsprechende Feststellung soll tunlichst im Sachverständigengutachten getroffen werden.
c) Der Schadenersatzanspruch richtet sich nach allgemeinen Rechtsgrundlagen. Falls der Käufer Schadenersatz verlangen kann, gelten folgende Bestimmungen:
Ersatzlieferung kann nicht verlangt werden. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur Tätigung einer Ersatzlieferung zu geben, wenn dem Käufer durch die verspätete Lieferung kein Schaden entsteht.
Wählt der Käufer Entschädigung in Geld, so hat der Verkäufer den vollen Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden besteht in dem entgangenen Gewinn, d.h. in der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Tagespreis, der vom Käufer beim Verkauf einer vertragsgemäß gelieferten Wareerzielt worden wäre, abzüglich der infolge der Nichtlieferung ersparten Unkosten.
5. Kontrollen auf Grund von EWG-Ministerratsverordnungen haben privatrechtlich keine Bedeutung. Wird jedoch von der Einfuhrkontrolle eine Einfuhrverweigerung ausgesprochen und besteht keine Möglichkeit der Einschaltung eines anerkannten Sachverständigen gem. Abs. 1, so haben Verkäufer und Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt führt zur Aufhebung des Vertrages ohne weitere rechtliche Folgen. Spricht keine der Parteien innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Einfuhrverweigerung den Rücktritt aus, so bleibt der Kaufvertrag bestehen.
§ 16 Einverständniserklärung
Durch die Erteilung von Aufträgen nach Empfang der Verkaufsbedingungen erklärt der Besteller sein Einverständnis mit denselben.
§ 17 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeitensteht den Parteien gemäß der beiliegenden Schiedsordnung ein Schiedsgericht zur Verfügung.